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Steuerberater-Kanzlei Rötting-Beckhaus - das ist ein erfahrenes und aufgeschlossenes Team, das mit der Inhaberin, Steuerberaterin Doris Rötting-Beckhaus, im Großraum Wiesbaden - Frankfurt Mandanten kompetent und zuverlässig betreut. Dazu zählen - aufbauend auf den umfangreichen Beratungsaufgaben - insbesondere die Betreuung von Kapitalgesellschaften, die Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen der Existenzgründung und Geschäftseröffnung sowie die Unterstützung bei Einsprüchen und Klagen gegen Bescheide der Finanzverwaltung zum besonderen Leistungsangebot der Kanzlei.
Und wie können wir Ihnen weiterhelfen? Besuchen Sie uns doch in unserer Kanzlei, die Sie im Stadtbusbereich von Wiesbaden (Hofheim-Wildsachsen, einer der östlichen Vororte Wiesbadens) erreichen - wir freuen uns auf das Gespräch!
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Einkommensteuererklärung 2005 - Abzug der Vorsorgeaufwendungen neu geregelt |
| Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen |
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Bald ist es wieder soweit.Die nächste Einkommensteuererklärung muss eingereicht werden.
Die Steuererklärung für das Jahr 2005 steht dabei ganz im Zeichen des Alterseinkünftegesetzes, mit dem ab dem 01.01.2005 die steuerliche Behandlung von Altersbezügen und Vorsorgeaufwendungen völlig neu geregelt wird.
Die Änderungen bei der Behandlung der Alterseinkünfte wurden bereits im April 2005 in unserem Artikel „Neue Rentenbesteuerung ab 2005“ behandelt, den wir weiter unten für Sie aufgehoben haben.
Im Gegensatz zur bisherigen steuerlichen Behandlung gelten ab 2005 unterschiedliche Regelungen für Vorsorgeaufwendungen, je nachdem ob sie für die Altersvorsorge (sog. Basisvorsorge) oder für Beiträge zu sonstigen Versicherungen aufgewendet werden.
Unter die Altersvorsorgeaufwendungen (sog. Basisversorgung) fallen Beiträge
- zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)
- zu den landwirtschaftlichen Alterskassen
- zu berufsständischen Versorgungswerken, wenn sie Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherungen entsprechen sowie
- zu bestimmten privaten Leibrentenversicherungen (sog. „Rürup-Rentenvertrag“), bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Versicherung darf grundsätzlich nur als monatliche lebenslange Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen umfassen die Beiträge
- zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
- zur Unfall- und Haftpflichtversicherung
- zu Risikolebensversicherungen sowie
- 88 % der Beiträge zu folgenden Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde:
a.) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
b.) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann
c.)Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist
Bitte beachten Sie:
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden oder für die bis zum 31.12.2004 kein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde, können ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Neben den neuen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Altersvorsorgeaufwendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gibt es weiterhin eigene Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zur „Riester-Rente“ und zur betrieblichen Altersversorgung.
Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen
Nach Ablauf einer Übergangsphase werden ab 2025 Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung grundsätzlich während der Erwerbsphase in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht, während gleichzeitig in der Rentenphase die Renten in voller Höhe versteuert werden müssen (sog. nachgelagerte Besteuerung).
In der Übergangsphase von 2005 bis 2025 ergeben sich die steuerlich abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen wie folgt:
- Zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil hinzuzurechnen.
- Die Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung können bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bei Ledigen und 40.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden.
- Bei Steuerpflichtigen, die nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind, aber dennoch ganz
oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erhalten (z. B. Beamte), ist der Höchstbetrag von 20.000 € um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (in 2005 19,5 % bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit) zu kürzen.
- Von dem verbleibenden Betrag sind in 2005 60 % zu berücksichtigen. In den Folgejahren erhöht sich dieser Prozentsatz jeweils um 2 % bis auf 100 % ab 2025.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Die anderen Versicherungen können begrenzt bis 2.400 € von einem Steuerpflichtigen abgezogen werden. Der Höchstbetrag mindert sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf die (teilweise) Erstattung von Krankheitskosten haben (z. B. Beamte) oder für die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gezahlt werden (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Rentner) auf 1.500 €.
Bei Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der für den einzelnen Ehegatten maßgeblichen Höchstbeträge mit 3.000 €, 3.900 € oder 4.800 €.
Für die Beiträge zur Basisversorgung und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen eine Günstigerprüfung vorgenommen, um Schlechterstellungen gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage abzumildern. Dabei wird geprüft, ob nach altem Recht (bis 31.12.2004) oder nach neuem Recht (ab 2005) höhere Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können.
Im Rahmen der Günstigerprüfung wird der Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen von 3.068 € für Alleinstehende / 6.136 € für Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2011 schrittweise abgeschmolzen (für 2011 2.700 € / 5.400 € dann in Schritten von jeweils 300 € bis auf 300 € / 600 € im Jahr 2019).
Für die Besteuerung wird die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante zu Grunde gelegt.
Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester-Rente ist von den genannten Abzugsmöglichkeiten unabhängig. Beiträge zur Riester-Rente sind bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen zuzüglich der Zulagen unverändert voll abziehbar.
Alternativ erfolgt die staatliche Förderung dieser zusätzlichen Altersvorsorge durch eine Zulage.
Auch hier gibt es eine Günstigerprüfung, bei der die steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs mit der steuerlichen Auswirkung der Zulage verglichen wird. Die günstigere Variante wird für die Besteuerung berücksichtigt.
Für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gibt es eigene Steuervergünstigungen. Die entsprechenden Regelungen werden von Ihrem Arbeitgeber berücksichtigt.
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Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten |
| Vorsicht bei vorläufiger Steuerfestsetzung ist geboten |
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Gegenwärtig wird vor den Finanzgerichten vermehrt darum gestritten,
ob gezahlte Rentenversicherungsbeiträge statt als Sonderausgaben (bisherige Rechtsauffassung)
nicht vielmehr als vorweggenommene Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar sein könnten.
Dies betrifft auch Beiträge an berufsständische Versorgungswerke (z. B. der Ärzte, Architekten,
Rechtsanwälte). In dieser Frage ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 11/05 ein
Verfahren anhängig.
Solange Renten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig waren (bis zum Jahr 2004), war der
Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen der Sonderausgaben von der Systematik
her nicht zu beanstanden. Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 werden
die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2005 jedoch höher besteuert.
Beginnend mit einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50 % der Rente bei Rentenbeginn bis 2005 findet
eine sog. nachgelagerte Besteuerung der Renten statt, und zwar zunehmend bis zur vollen Steuerpflicht
bei Rentenbeginn im Jahr 2040 (Sehen Sie dazu bitte auch unseren Artikel „Neue Rentenbesteuerung
ab 2005“, den wir weiter unten für Sie archiviert haben). Auf die Abzugsfähigkeit der zuvor
geleisteten Rentenversicherungsbeiträge wird keine Rücksicht genommen.
Mit der neuen Rentenbesteuerung ab dem Jahr 2005 hat sich die Systematik der
steuerlichen Behandlung der Renteneinkünfte grundlegend geändert. Im System der
nachgelagerten Besteuerung werden die Renten selbst und nicht (wie bisher) die
Erträge des Rentenrechts besteuert. Das führt dazu, dass die Beitragszahlungen
zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken
geleistet werden, um künftige steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, nämlich
die ab 2005 voll oder teilweise steuerpflichtigen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder den Versorgungswerken.
Damit würden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den
berufsständischen Versorgungswerken vorweggenommene Werbungskosten zu den künftigen
Einnahmen aus Rentenversicherungen darstellen. Der ungünstigere Abzug als
Sonderausgaben wäre dann nicht vorzunehmen.
Vorläufigen Steuerfestsetzungen
In Anbetracht der zu klärenden Frage der steuerlichen Behandlung der Beiträge zu
Rentenversicherungen ergehen nun Einkommensteuerbescheide bis zum Veranlagungsjahr 2004
mit dem Vermerk, dass die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig sei hinsichtlich „der
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten
bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG“.
Bei dieser Vorläufigkeitserklärung ist jedoch Vorsicht geboten !
Durch den Vorläufigkeitsvermerk kann leicht der Eindruck erweckt werden,
dass bezüglich der vom Bundesfinanzhof zu klärenden Frage der steuerlichen
Behandlung der Beiträge zu Rentenversicherungen kein Einspruch erforderlich sei.
Das Finanzamt führt unter den aufgeführten Punkten, in denen der
Einkommensteuerbescheid vorläufig ergangen ist, an, dass die Vorläufigkeitserklärung
nur die Frage erfasst, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem
Recht vereinbar sind.
Meistens sind die Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO (Abgabenordnung)
vorläufig (entsprechender Vermerk auf Seite 1 des Bescheides). Die vorläufige Steuerfestsetzung nach
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO betrifft jedoch nur die Frage, ob ein Steuergesetz
mit höherrangigem Recht, in diesem Fall mit dem Grundgesetz, vereinbar ist. Da die
Zuordnung der Beiträge zu Rentenversicherungen zu den Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften im Sinne von § 22 EStG jedoch eine einfachrechtliche Frage des Steuerrechts ist,
wird sie vom vorliegenden Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst.
Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen
Versorgungswerken geleistet hat und den entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk in
seinem Einkommensteuerbescheid vorfindet, sollte den Bescheid offen halten und dazu wie folgt verfahren:
Gegen noch nicht bestandskräftige vorläufige Einkommensteuerbescheide (d. h. Bescheide,
bei denen die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist), in denen
Beiträge zu Rentenversicherungen lediglich als Sonderausgaben abgezogen sind, sollte
Einspruch erhoben und unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren
ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Sache beantragt werden.
Bei Einkommensteuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind
(entsprechender Vermerk auf Seite 1 des Bescheides) kann - auch nach Ablauf der einmonatigen
Rechtsbehelfsfrist – innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, ein Antrag auf Änderung des Bescheides gestellt
und gleichfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Wer bereits einen Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben oder die
Änderung eines Einkommensteuerbescheides beantragt hat, der nicht mit dem o. g.
Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Frage der Nichtabziehbarkeit der Beiträge zu
Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten versehen war, hat einen geänderten
Einkommensteuerbescheid erhalten, mit dem das Finanzamt den Einspruch oder Änderungsantrag
durch Ergänzung des betreffende Vorläufigkeitsvermerks als erledigt bezeichnet.
Auch gegen solche geänderten Bescheide sollte unbedingt nochmals Einspruch erhoben und
weiterhin ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, denn der ergänzte Vorläufigkeitsvermerk
garantiert keinen Rechtsschutz. Der im geänderten Bescheid eingefügte Vorläufigkeitsvermerk nach
§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO betrifft nämlich nicht den mit dem Einspruch oder Antrag auf Änderung
angefochtenen Sachverhalt.
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Verbesserung beim Kindergeld und Kinderfreibetrag für volljährige Kinder |
| Familienfreundliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts |
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Beim Kindergeld und den steuerlichen Abzugsbeträgen für Kinder hat es eine wichtige Verbesserung gegeben.
Eltern erhalten Kindergeld und den Kinderfreibetrag für über 18 Jahre alte Kinder, die noch zur Schule gehen, studieren oder in Berufsausbildung sind, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigen.
Nach bisheriger Rechtsauffassung wurden bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteile) vom Finanzamt und von der Kindergeldkasse nicht abgezogen.
Mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzbetragsberechnung für unschädliche eigene Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern korrigiert.
Danach dürfen die von einem Kind im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geleisteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nicht mehr zu den Einkünften und Bezügen gerechnet werden, denn diese Beträge sind unabhängig vom Willen des Kindes zu entrichten und stehen daher nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes zur Verfügung.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt zu einer Absenkung der schädlichen Einkünfte des Kindes und damit zu einer erheblichen Verbesserung für Familien, denn viele Eltern haben dadurch – wieder – Anspruch auf Kindergeld und die Steuerbegünstigungen für Kinder, wie z. B.:
- Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Kinderzulage bei der Eigenheimförderung
- geringere zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
Die Auswirkung der familienfreundlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird anhand eines Berechnungsbeispiels deutlich, das wir unter der Rubrik „Checklisten“ für Sie bereitgestellt haben.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 ist in allen offenen Fällen zu berücksichtigen.
Auf Grund der neuen Rechtslage sollten Eltern mit volljährigen Kindern genau rechnen und prüfen, ob sie nunmehr – wieder – einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben und ggf. einen Kindergeldantrag stellen bzw. die steuerlichen Freibeträge über die Einkommensteuererklärung beantragen.
Wurde bisher kein Kindergeld beantragt oder ist die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig, kann der Antrag unter Berücksichtigung des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge noch für 4 Jahre rückwirkend gestellt werden.
Für bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen gelten jedoch besondere Änderungsvorschriften. Hier ist lediglich eine Änderung für die Zukunft möglich. Die neue Rechtsprechung bei der Grenzbetragsberechnung ermöglicht keine rückwirkende Änderung von bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden.
Ausblick: Weitere Kürzung um andere Einkommensteile
Nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 11. Januar 2005 könnten auch andere Teile der Einkünfte, die dem Kind nicht für seinen Unterhalt und für seine Berufsausbildung zur Verfügung stehen, zu einer Kürzung des Grenzbetrags führen.
Dazu gehören z. B.:
- Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die vom Arbeitslohn einbehalten werden
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung
- Beiträge zur studentischen Krankenversicherung und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Studenten, die in den Semesterferien arbeiten
- vermögenswirksame Leistungen
Entscheidend ist, ob die jeweiligen Einkunftsteile unabhängig vom Willen des Kindes nicht für seinen Unterhalt oder die Berufsausbildung zur Verfügung stehen.
Bis zu einer weiteren Klärung der Rechtslage sollen diese Beträge ebenfalls von den Einkünften abgezogen werden.
Zu weitergehenden Rechtsfragen ist eine Verwaltungsanweisung des Bundesamtes für Finanzen angekündigt. Wir werden darüber berichten.
(Rechtsgrundlage: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen 2 BvR 167/02)
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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer |
| Finanzverwaltung modifiziert Erlassregelungen |
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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dessen Ausstattung, Einrichtung, Heizung und Reinigung können nur
unter engen Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
- unbegrenzter Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet
- auf 1.250 EUR jährlich begrenzter Abzug, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet, jedoch die berufliche und betriebliche Nutzung des
Arbeitszimmers
- entweder mehr als 50% der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht oder
- für die berufliche/betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung,
sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abziehbar.
Der Begriff 'Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit' ist gesetzlich nicht definiert.
Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.1.2004 (BStBl 2004 I S 143 ff) ist ein häusliches
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung eines Steuerpflichtigen, wenn er
nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vornimmt und
Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf oder Betrieb wesentlich und prägend sind.
Bislang schied nach vorgenanntem Arbeitszimmererlass ein unbegrenzter Kostenabzug aus, wenn neben einer
Haupttätigkeit, deren Mittelpunkt sich im häuslichen Arbeitszimmer befindet, eine weitere Tätigkeit oder ein weiterer
Aufgabenbereich mit einem anderweitigen Mittelpunkt wahrgenommen wird.
Dazu hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der
mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden kann, wenn der qualitative
(inhaltliche) Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (BFH, Urteil v. 13.10.2003,
VI R 27/02, BFH/NV 2004 S. 398).
Nach dieser Entscheidung muss das häusliche Arbeitszimmer also nicht den Mittelpunkt jedweder bzw. einer jeden
einzelnen beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden.
Auch wenn der Steuerpflichtige neben einer Tätigkeit, deren Mittelpunkt sich in seinem Arbeitszimmer befindet, einer
weiteren Tätigkeit nachgeht, deren Schwerpunkt zwar nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, die aber gleichwohl
weitere Arbeiten in diesem Raum beansprucht, so ist er, gemessen an seiner Haupttätigkeit, in einem noch höheren Maße
auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen und daher nach Auffassung des BFH zum unbegrenzten Kostenabzug berechtigt.
Auf der Grundlage dieser BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 14.9.2004, BStBl 2004 I
S. 861, den Arbeitszimmererlass modifiziert und für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und
berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausübt, folgende Fallgruppen gebildet:
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Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den
qualitativen (inhaltlichen) Schwerpunkt, so liegt auch dort der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
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Bilden die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen
sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin
verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
-
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im
Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt
der Gesamttätigkeit bildet.
In diesem Fall hat der Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls
glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt
zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung
des betroffenen Steuerpflichtigen.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
1.250 EUR geltend gemacht werden, wenn die berufliche und betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers
mehr als 50% der gesamten beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit beträgt oder für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass dieser Höchstbetrag personenbezogen
zu verstehen sei (BMF, Schreiben vom 7.1.2004, a.a.O.), mit der Folge, dass z. B. Ehegatten, die beide das Arbeitszimmer nutzen, unter
Umständen jeweils Aufwendungen bis zu 1.250 EUR abziehen konnten.
Dagegen hat der BFH jedoch entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR
objektbezogen zu verstehen sei (BFH, Urteil v. 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004 S. 568).
Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind also unabhängig von der Zahl der nutzenden
Personen bezogen auf das Objekt Arbeitszimmer auf 1.250 EUR begrenzt.
Auch hierauf hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 14.9.2004 reagiert.
Die Abzugsbeschränkung ist damit nicht mehr personenbezogen, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, so dass die
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur einmalig bis zur Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR steuerlich
anerkannt werden, auch wenn der Raum von mehreren Personen genutzt wird und diese grundsätzlich jeder für sich die
Voraussetzungen für den Abzug des Höchstbetrags von 1.250 EUR erfüllen würden.
Der objektbezogene Höchstbetrag ist daher bei der Nutzung durch mehrere Personen aufzuteilen.
Insoweit liegt eine Verschlechterung der Rechtsposition der Steuerpflichtigen bei der Nutzung eines Arbeitszimmers
durch mehrere Personen vor.
Die neuen Erlassregelungen gelten daher hinsichtlich der objektbezogenen Abzugsbeschränkung erst für Kalenderjahre ab 2005 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 enden.
Sofern in dem häuslichen Arbeitszimmer unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden und das Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, sondern nur die Voraussetzungen für den auf
1.250 EUR begrenzten Abzug erfüllt sind, ist der objektbezogene Höchstbetrag ggf. auf die unterschiedlichen
Tätigkeiten aufzuteilen.
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Für Rentner ändert sich einiges. Neue Rentenbesteuerung ab 2005 |
| Steuererklärung für Rentner |
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Durch das Alterseinkünftegesetz wird ab 01.01.2005 die steuerliche Behandlung von Altersbezügen und
Altersvorsorgeaufwendungen völlig neu geregelt.
Im Mittelpunkt steht dabei die Einführung der sog. nachgelagerten Besteuerung.
Das Grundkonzept der nachgelagerten Besteuerung gestaltet sich derart, dass in der Erwerbsphase Aufwendungen zur
Altersvorsorge steuerfrei bleiben und später in der Auszahlungsphase die Altersbezüge voll besteuert werden. Der
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt dabei schrittweise in der Übergangszeit von 2005 bis 2040
.
Betroffen von dieser Neuregelung sind alle Renten
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der landwirtschaftlichen Alterskassen
- der berufsständischen Versorgungswerke (z.B. für Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Apotheker u.a.)
bestimmter privater Leibrentenversicherungen
Bitte beachten Sie:
Zu den Renteneinkünften in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören neben den Altersrenten auch die Renten wegen
verminderter Erwerbsunfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie den berufsständischen
Versorgungswerken und bestimmter privater Leibrentenversicherungen sollen durch die Neuregelung grundsätzlich in
voller Höhe besteuert werden.
In der Übergangszeit vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente nach und nach von 50%
aus 100%. Die jährliche Steigerung beträgt bis zum Jahr 2020 jeweils 2 Prozentpunkte und danach bis zum Jahr 2040
jeweils 1 Prozentpunkt, so dass ab dem Jahr 2040 die Renteneinkünfte zu 100% der Besteuerung unterliegen werden.
Durch den Abzug des steuerpflichtigen Rentenanteils vom Jahresbetrag der Rente wird der sog.
Rentenfreibetrag ermittelt. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss.
Der Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag einmal ermittelt und grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente
festgeschrieben. Auch wenn die Rente durch jährliche Anpassungen weiter steigt, bleibt der steuerfreie Teil der Rente
unverändert.
Damit unterliegt künftig jede Rentenerhöhung der vollen Besteuerung.
Für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner sind beträgt der Rentenfreibetrag 50% der
Jahresbruttorente (= Rente vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) des Jahres 2005.
50% der Rente sind damit steuerpflichtig.
Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente beziehen, sind ebenfalls
50% dieser Rente steuerpflichtig. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezugs die Rente
nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der Jahresbruttorente des
zweiten Jahres des Rentenbezugs ermittelt.
Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang wird der steuerpflichtige Anteil der Rente bis zum Jahr
2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahr 2040 auf 100% angehoben.
Umgekehrt sinkt der Rentenfreibetrag im gleichen Zeitraum von anfangs 50% der Jahresbruttorente auf 0% im Jahr 2040.
Gegenüber der bisherigen Rentenbesteuerung, bei der nur der sog. Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig war, führt
die neue Rentenbesteuerung ab 2005 zu einem höheren und steigenden steuerpflichtigen Rentenanteil.
Insbesondere bei bestehenden Erwerbsunfähigkeitsrenten, die meist nur mit einem sehr geringen
Ertragsanteil besteuert wurden, führt die Neuregelung zu einer umfangreichen Erhöhung des steuerpflichtigen
Rentenanteils gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung dieser Renten.
Generell ist festzustellen, dass künftig von Jahr zu Jahr ein zunehmend größerer Teil der Rente bei der Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens mitzählt.
Es kann daher sein, dass Rentner, die bisher keine Steuern zahlen mussten, in den nächsten Jahren wieder zu den
Steuerzahlern gehören. Rentner, die schon nach bisherigem Recht Steuern zahlen, werden künftig nach neuem Recht in
der Regel mehr Steuern zahlen müssen.
Steuererklärung für Rentner
Grundsätzlich sind Rentner auch nach altem Recht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Bisher wurde jedoch in Fällen, in denen keine Steuern zu zahlen waren, eine sog.
Nichtveranlagungsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.
Daher hatten die meisten Rentner, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen in den Einkommensverhältnissen
ergaben, bisher keine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Ob ein Rentner künftig eine Einkommensteuererklärung einreichen muss, hängt vom Einzelfall ab (z.B. davon, ob noch
Einkünfte des zusammenveranlagten Ehegatten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte oberhalb
des Sparerfreibetrags erzielt werden).
Ob eine Steuererklärung eingereicht werden muss, kann nur das zuständige Finanzamt entscheiden.
Wir empfehlen daher eine Anfrage bei Ihrem Finanzamt.
Meldung der Renten an das Finanzamt
Im Rahmen des neuen Rentenbezugsmitteilungsverfahrens haben künftig alle Stellen, die eine der
vorgenannten Renten auszahlen, jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ihre Rentenzahlungen
mitzuteilen. Die Daten werden von der zentralen Stelle an die jeweiligen Landesfinanzbehörden und von dort aus an die
zuständigen Finanzämter übermittelt.
Allein auf Grund der mitgeteilten Rentenbezüge kann noch keine Aussage über eine tatsächliche Steuerpflicht getroffen
werden.
Die Finanzämter werden ggf. die Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.
Bezieher von Alterseinkünften, die ihre Einkünfte bewusst oder unbewusst nicht korrekt oder gar nicht erklärt haben,
können durch das neue Kontrollverfahren entdeckt werden.
Diesen Personen bietet bis zum 31.03.2005 die Steueramnestie eine "billige "
Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit.
Hierzu verweisen wir auf unseren diesbezüglichen Artikel unter der Rubrik "Aktuell " im Rahmen unseres
Internetauftritts www.roetting-beckhaus.de.
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